Handel mit CBD Blüten VERBOTEN 12.10.2022



Seid dem 12.10.22 ist der Handel mit CBD Blüten Deutschlandweit verboten. Das wurde durch den Bundesgerichtshof mit dem …

18 Comments

  1. kommt da von !!! wenn man jetzt über all welle macht !!! das war mir schon von vorne herein klarr !!! das war wieder eine wähler fang verarsche !!! das wird sich nie ändern ,man kan doch jetzt die leute doppelt und dreifach verarschen !! in der ahoptheke bezahlt man den dreifachen preis !!! da hat doch niemand eine interesse , das es legal wird und billiger !!!

  2. Der BGH stützt seine Begründung, dass Hanfblüten/CBD-Blüten ein Suchtstoff seien lt. eines älteren EUGH-Urteils von 2010 bzgl. eines niederländischen Coffeeshops, darin erwähnt: ein Betäubungsmittel auch ist, wenn aus einer Hanfbasis ein Suchtstoff gewonnen wurde (wie z.B. D8THC, D9THC) also einfach gesagt ein THC-Exrakt aus Hanf – man bedenke dabei das die Hanfblüten (CBD-Blüten) selbst dort keine Erwähnung finden und lediglich eigeninterpretativ der rauschfähige THC-Extrakt den Hanfblüten fälschlicherweise vom BGH gleichgesetzt wurde (ich habe von mehreren Seiten nun gehört, dass die CBD-Blüten kein in DE zulässiger Nutzhanf waren, da zwar der Rein-THC-Gehalt unter 0,2% lag aber THCA soll 0,4% gehabt haben, somit Gesamt-THC weit über den erlaubten 0,2%, weshalb wohl dann die Blüten ggf. eher als Suchtstoff einzustufen waren aber KEIN legaler Nutzhanf in DE waren – somit ist die gewählte Bezeichnung insoweit irreführend/fasch – wohl bewusst falsch gewählt wurden, um noch einmal vor der Legalisierung dt. Hanffirmen und Hanfbauern zu busten, damit USA und Co. eine bereinigte Plattform für ihre Cannabisprodukte haben, sobald legalisiert ist). Jedoch gibt es lt. neueren EUGH-Urteil vom 19.11.2020 auf den Seiten 9-10 Klarheit über „rohen Hanf“ (gleichbedeutend für Hanfblüten, welche Rohhanf sind), denn darin steht klar, dass roher Nutzhanf nach Art. 34 AEUV frei handelbar ist, wenn keine nachweisliche Schädlichkeit von dem Hanf ausgeht. Die Schädlichkeit ist aber bei der Pflanze als solches schon durch den niedrigen THC-Wert unter 0,2% THC-Gehalt bei Samen und Pflanze (Hanfblüten sind unverarbeitete Pflanzenteile = roher Hanf) garantiert nicht gegeben (ebenfalls im EUGH-Urteil).
    Auf Seite 16 steht weiterhin, dass falls EU-Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung ergreifen, die die Warenverkehrsfreiheit beschränken würden, diese Maßnahmen nicht auf „rein hypothetischen Erwägungen“ beruhen dürfen – darauf wies der 6. Strafsenat in dem Bunte Blüte Urteil hin (welche freigesprochen wurden). Die absurde, völlig überteuerte Brownietheorie aus dem Hanfbarprozess ist genau eine rein hypothetische Betrachtung … man könnte Hanf missbrauchen. Die Ausgangssubstanz (Hanfblüte) selbst bietet aber eben keine unmittelbare Rauschmöglichkeit. Im Gegenteil: nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wirkt CBD als Agonist dem THC in unserem Körper entgegen, da CBD sich ebenfalls an bestimmte Rezeptoren binden kann, wo auch THC sich anbinden würde. Die bei Nutzhanf übliche Ratio von 25:1 bis 30:1 (CBD zu THC) würde sowieso keinen Rausch mit 15g Hanfblütenbrownie verursachen, da lediglich dabei der reine THC-Gehalt als minimale Rauschdosis angenommen wurde, jedoch die zB 30-fach stärke CBD-Wirkung der somit verminderten THC-Wirkung komplett entgegensteht. Aber selbst wenn man der Brownietheorie folgen würde, hatte bereits die Rechtmedizin der UNI Freiburg ein toxikologisches Gutachten zur Hanfbrownietheorie erstellt, worin zwar mit 15g 0,2% Nutzhanf eine Gesamt-THC-Menge von 30mg ergeben würde, was zwar im Grunde theoretisch einen Rausch verursachen könnte ABER im letzten Absatz steht auch sinngemäß: aufgrund der benötigten Menge, der hohen Kosten und auch der Schwierigkeit des Konsums (man müsste den Brownie mit allen verwendeten Pflanzenteilen essen 🤮) das der Missbrauch „fernliegend“/unrealistisch ist – also entgegen des neuen BGH-Urteils „allgemein bekannt“ sei und genau diese „allgemein bekannt sei“-Fakeinfo als Grundlage dient, das deutsches Recht an der Stelle die europäische Warenverkehrsfreiheit beschränken dürfe.
    Ich kann nur hoffen, dass der Fehler des BGH nicht weiter die Hanfbranche schädigt aber es wird wohl so werden …
    Hanfbauern passt auf Euch auf aber lt. BGH baut ihr Pflanzen mit Suchtstoffen in Form von Hanfblüten an … nach mal sehen was der EUGH zu dieser Perversion sagt.

  3. Viele ex kiffer die auf cbd blüten umgestiegen sind um sich nicht strafbar zu machen Führerschein usw. Werden wieder vom BGH kriminalisiert. Wie Krank ist eigentlich unser Rechtsstaat. Dort sind nur noch überalterte Betonköpfe

  4. Korrupter Sauhaufen ohne Spielraum in ihren Handlungen, so kurz vor Änderung des Gesetzes zur Legalisierung hin. Während wirkliche Verbrecher wie Uli Hoeneß faktisch frei gesprochen werden,wenn auch nicht. Welch Land verehrt solche Steuerverbrecher und sperrt die ein,die nicht auf Millionen sitzen?

  5. Was ist das für ein 🐂💩.
    Die glauben echt cbd wird zu thc durch Erhitzen? 👏🤦‍♂️
    Decarbolixation funktioniert anders Liebes Gericht!!!
    Inaktive canabinoide thc-a und cbd-a werden durch erhitzen JEWEILS!!! ZU AKTIV THC UND CBD!!!
    Dabei spaltet sich soweit ich weiß die carbonsäure ab…… mehr nicht.

  6. Es wäre echt witzig, wenn 2023 die Legalisierung durchkäme, und kurze Zeit vorher hat man extra noch die CBD-Blüten verboten 😀 aber leider auch passend zu Deutschland

  7. Wann kommen denn die Grünen rüber mit der Legalisierung ? Die haben wohl momentan zu viel damit zu tun uns Strom und Heizung abzudrehen und die Wirtschaft zu verschrotten ?

  8. Stellt euch mal die unvorhersehbaren Folgen vor, wenn jemand 10 g CBD Gras in einen Muffin packt um einen Rausch zu haben der wahrscheinlich nichtmal ein Zehntel davon ist wie wenn man an einem normalen Joint zieht.

  9. Wirklich krank so ein hirnrissiges Urteil! Und das wobei doch gerade CBD-Blüten den steigenden THC-Werten entgegenwirken und zum Schutz der Konsumenten beiträgt!
    Diese unwissenheit der Richter macht krank.

  10. Was ist mit blüten die am 12. Bestellt wurden und schon im Versand sind

    Update: leider sind die blüten nicht mehr angekommen sie wurden zurück geschickt,geld wurde erstattet.

  11. Wen jukt dieses Urteil. Ich mediziniere trotzdem weiter . Natürlich misst für die Händler in Deutschland. Aber ich beziehe eh aus AT ; ). Darauf rauch ich erstmal ne kippe .

  12. Berliner Verurteilungen wegen Handeltreibens mit CBD-Blüten rechtskräftig

    Ausgabejahr2022

    Erscheinungsdatum12.10.2022

    Nr. 144/2022

    Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21

    Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Berliner Urteil verworfen, mit dem diese insbesondere wegen des Handels mit CBD-Blüten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.

    Das Landgericht Berlin hat einen der Angeklagten u. a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und den anderen wegen Beihilfe hierzu zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren neun Monaten und von zehn Monaten (deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat) verurteilt.

    Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts erwarb der Hauptangeklagte – mit Unterstützung des zweiten Angeklagten und eines unbekannt gebliebenen Dritten – im September und Oktober 2019 jeweils 60 kg Blüten von Cannabispflanzen mit einem hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD). Die CBD-Blüten verkaufte er gewinnbringend an Großhändler weiter, die diese ihrerseits an Spätverkaufsstellen und CBD-Shops veräußerten.

    Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht die CBD-Blüten zu Recht als Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeordnet. Die Blüten fielen nicht unter eine Ausnahmevorschrift für Cannabis. Zwar wiesen sie einen Wirkstoffgehalt von 0,2 % THC auf und überschritten damit nicht den in der Ausnahmevorschrift vorgesehenen Grenzwert. Es fehlte aber an der Voraussetzung, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Denn wurden die Blüten etwa beim Backen erhitzt, führte dies zur Freisetzung weiteren THC, das beim Konsum durch den Endabnehmer einen Cannabisrausch erzeugen konnte. Das war dem Hauptangeklagten bekannt, seinem Gehilfen gleichgültig.

    Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Verurteilung wegen des Handels mit CBD-Blüten auch für den Fall keinen Verstoß gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) dar, dass die Blüten in Spanien legal produziert wurden. Denn bei den Blüten handelte es sich um Suchtstoffe, mit denen der Handel von vornherein verboten ist und die daher nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfallen. Die dieser Beurteilung zugrundeliegenden europarechtlichen Maßstäbe waren nach den einschlägigen Rechtsnormen so klar und durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) so weit geklärt, dass keine Veranlassung bestand, eine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit mit Europarecht einzuholen (Art. 267 AEUV).

    Angesichts der Möglichkeit eines gesundheitsgefährdenden Missbrauchs der CBD-Blüten zu Rauschzwecken hat der Senat in der Strafbarkeit des Handels mit diesen auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gesehen.

    Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.

    Vorinstanz:

    LG Berlin – Urteil vom 7. Juli 2021 – (510 KLs) 254 Js 38/20 (9/20)

    Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

    Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)

    Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)

    – ausgenommen (…)

    b) wenn (…) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. (…)

    Art. 34 AEUV Verbot von Einfuhrbeschränkungen

    Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

    Art. 36 AEUV Ausnahmen

    (1) Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die (…) zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen (…) gerechtfertigt sind.

    (2) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

    Art. 267 AEUV

    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

    a) über die Auslegung der Verträge,

    b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. (…)

    (3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

    Karlsruhe, den 12. Oktober 2022

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